5. September 2022

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Versandverpackungen müssen seit dem 1. Juli selbst beteiligt werden

Mit der Novelle des Verpackungsgesetztes ist zum 1. Juli 2022 eine wichtige rechtliche Änderung für Nutzer von Fulfilment-Lösungen in Kraft getreten: Inverkehrbringer, die eine Fulfilment-Lösung nutzen, sind nun gesetzlich verpflichtet, die vom Fulfilment-Dienstleister* zum Versand Ihrer Produkte verwendeten Versandverpackungen selbst zu melden und zu beteiligen (§ 7 Abs. 7 VerpackG).

Das unterjährige Inkrafttreten hat zur Folge, dass die vom Fulfilment-Dienstleister verwendeten Versandverpackungen bis einschließlich 30. Juni 2022 vom Fulfilment-Dienstleister zu beteiligen sind.

Sämtliche Versandverpackungsmengen, die vom Fulfilment-Dienstleister ab dem 1. Juli 2022 verwendet werden, um Ihre Produkte zur versenden, müssen von Ihnen als Inverkehrbringer gemeldet und beteiligt werden.

In der Konsequenz sind Sie als Nutzer einer Fulfilment-Lösung verpflichtet, die in Ihrem Auftrag verwendeten Fulfillment-Versandverpackungsmengen zu ermitteln. Hierzu sollten Sie sich in Abstimmung mit Ihrem Fulfilment-Provider begeben, um sicherzustellen, dass Sie die Daten bereits im Rahmen Ihrer Planmengenmeldung berücksichtigen können.

Es ist zu erwarten, dass die Datenbereitstellung von Fulfilment-Anbieter zu Fulfilment-Anbieter unterschiedlich abläuft. Ebenso ist es möglich, dass die rechtliche Änderung nicht allen Fulfilment-Anbietern bekannt ist.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der korrekten Mengenermittlung und -beteiligung um Kernpflichten nach VerpackG handelt, die Sie als Inverkehrbringer zu erfüllen haben.

Bitte kontaktieren Sie uns für mehr Informationen.

 

*Definition Fulfilment-Dienstleister (gem. § 3 Abs. 14 c VerpackG):
(14c) Fulfilment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.


DISCLAIMER: Landbell erbringt keine Rechtsberatung. Obwohl dieser Text ggf. Auskünfte, Informationen und Hinweise enthält, welche mögliche Rechtsangelegenheiten berühren kann, können und sollen diese keine Rechtsberatung darstellen oder ersetzen und sind deshalb unverbindlich. Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine Rechtsberatung wünschen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle (z. B. ÖRA). Sie werden von uns ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie nicht berechtigt sind, sich auf diesen Text als eine Quelle der Rechtsberatung zu berufen oder diese gegenüber Dritten zu kommunizieren und weder durch Ihre Anfrage noch unsere Antwort ein Beratungsverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis begründet wird. Landbell übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte, Informationen und Hinweise in diesem Text, auch wenn wir bemüht sind, Ihre Anfrage mit größtmöglicher Sorgfalt zu beantworten. Etwaige gleichwohl gegebene Haftungsansprüche wegen materieller oder immaterieller Schäden sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; außer im Falle des Vorsatzes ist eine solche Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.