14. Juli 2021

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Die ersten Änderungen der Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind bereits am 3. Juli 2021 in Kraft getreten, weitere Änderungen folgen im Laufe des Jahres 2022. Wir hatten Ihnen hier bereits eine Übersicht mit den wichtigsten Änderungen zusammengestellt.

Betroffen sind in der ersten Stufe vor allem auch die sogenannten nicht systembeteiligungspflichten Verpackungen. Diese sind nach §15 Abs. 1 VerpackG folgendermaßen definiert:

  • Transportverpackungen: Sie erleichtern die Handhabung und den Transport von Waren, indem sie die direkte Berührung der Ware und Transportschäden (im Handel) vermeiden. Sie sind typischerweise nicht zur Weitergabe an Endverbraucher bestimmt. Klassische Beispiele sind Paletten oder Großverpackungen.
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen: Klassische Beispiele sind Verkaufs- oder Umverpackungen, die für Gewerbe- oder Industrieunternehmen bestimmt sind, wie großgewerbliche Verpackungen, Exportverpackungen etc.
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Schadstoff- und/oder Gesundheitsrisiken bei der Verwertung eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen: Sie sind dazu konzipiert und bestimmt, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und ihre tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung wird durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch Pfand, gefördert.

Welche Änderungen sind bereits in Kraft getreten? Sind Sie betroffen? Wir haben Ihnen hier alle Änderungen zusammengestellt.

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