10. Mai 2023

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Trennung von verpackten und unverpackten Bioabfällen durch neue Abfallschlüssel ab dem 1. Mai 2023

Am 1. Mai 2023 ist die Novelle der Bioabfallverordnung in Kraft getreten. Diese verfolgt das Ziel, den Eintrag von Kunststoffen in die Umwelt durch bodenbezogene Verwertung von Bioabfällen zu reduzieren.

Die richtige Einordnung, Erfassung und Verwertung verpackter Bioabfälle sowie Lebensmittelabfälle ist hierbei besonders wichtig, da verpackte und unverpackte Bioabfälle getrennt erfasst werden müssen. Auch müssen verpackte Bioabfälle erst entpackt werden, bevor diese mit unverpackten Bioabfällen vermischt werden.

Dementsprechend wird die notwendige Trennung zwischen verpackten und unverpackten Bioabfällen durch neue Abfallschlüssel dargestellt. Der Branchenverband der deutschen Kreislaufwirtschaft (BDE) ist der Auffassung, dass zusätzlich ein Hinweis aufgenommen werden muss, der angibt, ob es sich um verpackte oder unverpackte Produkte handelt.

Die Abfallschlüssel im Überblick:

  • 02 02 03, verpackt = Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (Lebensmittelabfälle tierischen Ursprungs mit Verpackung)
  • 02 03 04, verpackt = Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (Lebensmittelabfälle pflanzlichen Ursprungs mit Verpackung)
  • 02 06 01, verpackt = Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (Lebensmittelabfälle von Back- und Süßwaren mit Verpackung)
  • 02 07 04, verpackt = Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (Lebensmittelabfälle aus der Getränkeherstellung mit Verpackung)
  • 20 03 02, verpackt = Marktabfälle (Lebensmittelabfälle mit Verpackung
  • 02 02 03, unverpackt = Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (Lebensmittelabfälle tierischen Ursprungs ohne Verpackung)
  • 02 03 04, unverpackt = Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (Lebensmittelabfälle pflanzlichen Ursprungs ohne Verpackung)
  • 02 06 01, unverpackt = Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoff (Lebensmittelabfälle von Back- und Süßwaren ohne Verpackung)
  • 02 07 04, unverpackt = Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (Lebensmittelabfälle aus der Getränkeherstellung ohne Verpackung)
  • 20 03 02, unverpackt = Marktabfälle (unverpackte Lebensmittelabfälle)
  • 20 01 08, „unverpackt“ = biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (unverpackte Lebensmittelabfälle)