7. Februar 2023

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England will mehr Einwegplastikprodukte verbieten – Angleichung an die EU

Das britische Umweltministerium (Department for Environment, Food, and Rural Affairs, Defra) plant eine Ausweitung des Verbots bestimmter Einwegkunststoffe – ähnlich den Verboten, die in der EU bereits gelten, mit dem Unterschied, dass Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen nicht verboten sind. Ein entsprechender Legislativvorschlag wurde gerade zur öffentlichen Konsultation gestellt.

Der Vorschlag gilt nur für England, obwohl er auf ähnliche Rechtsvorschriften verweist, die in Schottland, Wales und Nordirland eingebracht werden sollen.

Der Vorschlag zielt darauf ab, das Inverkehrbringen von Einwegkunststoffprodukten wie Teller, Geschirr oder Behälter zu verbieten und Unternehmen und Kunden zum Umstieg auf nachhaltigere Alternativen zu bewegen. Derzeit gehören Einwegkunststoffprodukte zu den Produkten, die am meisten falsch oder gar nicht entsorgt werden und dadurch erhebliche Schäden an der Umwelt nach sich ziehen.

Die Gesetzesinitiative ist Teil des britischen Umweltplans bis 2045 und soll bestehende Gesetze ergänzen. So existiert bereits ein Verbot von Einwegkunststoffprodukten wie Strohhalmen, Wattestäbchen und Tüten.

 

Steuer auf Einwegplastik in Italien erneut verschoben

Im Rahmen der europäischen Strategie zur Verringerung des Verbrauchs und der Produktion von Einwegkunststoffen hat Italien beschlossen, eine Verordnung mit eben diesem Ziel einzuführen.

Das italienische Haushaltsgesetz 2019 (Artikel 1 Absätze 634-652 des Gesetzes Nr. 160 vom 27. Dezember 2019) hat eine Kunststoffverpackungssteuer für sogenannte „MACSI“ eingeführt, einer italienischen Abkürzung für Einwegkunststoffe.

Demnach ist eine Steuer auf Einwegkunststoffe zu entrichten, wenn diese zur Aufbewahrung, zum Schutz, zum Umgang oder zum Transport von Waren und Lebensmittel dienen.

Die Steuer wurde auf 0,45 Euro pro Kilogramm Kunststoff festgesetzt. Grundlage für die Berechnung sind vierteljährliche Umsätze. Die Steuer muss allerdings nur dann gezahlt werden, wenn der fällige Betrag 25 Euro oder mehr beträgt.

Ursprünglich sollte das Gesetz im Juli 2021 in Kraft treten. Nach dreimaliger Verschiebung wurde jedoch im Rahmen des italienischen Haushaltsgesetzes für 2023 der 1. Januar 2024 als neuer Starttermin festgelegt.

 

Neue Verpackungsgesetzgebung in Spanien

Um die spanische Verpackungsgesetzgebung an das neue System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) anzupassen, das durch die kürzlich verabschiedeten Verordnungen auf Europäischer Ebene eingeführt wurde, ist im Dezember 2022 das Königliche Dekret 1055/2022 über Verpackungen und Verpackungsabfälle in Kraft getreten. Die vorher geltende Verpackungsgesetzgebung wurde aufgehoben.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  1. Anwendungsbereich: EPR gilt nun nicht nur für Haushaltsverpackungen, sondern auch für gewerbliche und industrielle Verpackungen.
  2. Verpflichtungen für E-Commerce-Plattformen: Wenn verpackte Produkte aus dem Ausland über E-Commerce-Plattformen auf den Markt gebracht werden und der Hersteller keinen Bevollmächtigten in Spanien ernannt hat, wird die Plattform als Hersteller des Produkts angesehen und übernimmt alle finanziellen, informativen und organisatorischen Verpflichtungen.
  3. Erfüllungsoptionen: Die allgemeinen Verpflichtungen des Herstellers müssen entweder individuell oder kollektiv durch die Einrichtung eines EPR-Systems erfüllt werden.
  4. Ökologische Gestaltung der Lizenzentgelte: Im Fall der kollektiven Erfüllung werden für jede Kategorie gleichartiger Verpackungen mögliche Kriterien für die ökologische Gestaltung der von den Herstellern zu zahlenden finanziellen Beiträge (Lizenzentgelte) festgelegt, wobei die Art und Menge des bei der Herstellung verwendeten Materials, die Haltbarkeit, die Reparatur-, Wiederverwend- oder Recycelbarkeit, die Menge der enthaltenen Rezyklate, das Vorhandensein gefährlicher Stoffe und andere Faktoren, die sich auf die Wiederverwendbarkeit und das Recycling der Verpackungsabfälle auswirken, berücksichtigt werden.
  5. Pfandsystem: Gemäß der Verordnung ist ein Pfand-, Rückgabe- und Erstattungssystem für wiederverwendbare Verpackungen verpflichtend einzurichten. Werden die Zielvorgaben für die getrennte Sammlung von Einweg-Plastikflaschen nicht erreicht, müssen die Hersteller innerhalb von zwei Jahren ebenfalls ein Pfand-, Rückgabe- und Erstattungssystem einrichten. Diese Verpflichtung ist über individuelle oder kollektive EPR-Systeme zu erfüllen.
  6. Wiederverwendungsziele: Die Zielvorgaben für die Wiederverwendung gelten sowohl für das Hotel- und Gaststättengewerbe als auch für Haushalte, wo sie bisher noch nicht allgemein angewandt wurden. Sie gelten für Getränkeverpackungen, für andere Haushaltsverpackungen sowie für gewerbliche und industrielle Verpackungen.
  7. Verpackungskennzeichnung: Anders als bisher erfolgt die Kennzeichnung zukünftig auf freiwilliger Basis. Die Verordnung führt auch neue Kennzeichnungen ein, z.B. bezüglich der Wiederverwendbarkeit der Verpackung, der Frage, in welche Mülltonne sie gehört, oder des entsprechenden Pfand-, Rückgabe- und Erstattungssystems. Verpackungen können mit dem prozentualen Anteil des Verpackungsmaterials gekennzeichnet werden, das für eine hochwertige stoffliche Verwertung geeignet ist, vorausgesetzt, diese Information wurde im Rahmen einer überprüfbaren und zertifizierbaren Bewertung gewonnen. Ebenso können Verpackungen mit der Angabe des prozentualen Anteils an enthaltenen Rezyklaten gekennzeichnet werden (auch diese Angabe muss zertifiziert sein).
  8. Registrierung: Um die Angaben auf den in Verkehr gebrachten Verpackungen zu kontrollieren und Missbrauch zu bekämpfen, wurde das Register der Produkthersteller um den Verpackungsbereich erweitert. Entsprechend müssen sich alle Hersteller bis zum 29. März 2023 dort registrieren lassen.

Der Landbell Group Regulatory Tracking Service bietet Zugang zu den neuesten Informationen über die wichtigsten Herstelleranforderungen, die sich aus der EPR-Gesetzgebung ergeben. Mehr über den Service erfahren Sie hier.