7. Februar 2023

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Neue Regelungen zu persistenten organischen Schadstoffen

Zum 29. Dezember 2022 ist die neue EU-Verordnung zu persistenten organischen Schadstoffen (persistent organic pollutants, POP) in Kraft getreten, welche zum Ziel hat, Mensch und Umwelt vor besonders schädlichen Chemikalien in Abfällen zu schützen.

POPs zeichnen sich dadurch aus, dass sie besonders lange leben und sich in Organismen anreichern, wo sie hohe Schäden anrichten können. Zwar werden diese Stoffe heutzutage nicht mehr in neuen Produkten eingesetzt, dafür gelangen sie aber durch die Entsorgung von bestehenden Industrie- und Verbrauchergütern in den Abfallstrom.

Die neue Verordnung setzt einerseits Grenzwerte für neue Chemikalien fest und verschärft andererseits bestehende Grenzwerte. Dadurch soll sichergestellt werden, dass POPs nicht wieder in den Kreislauf zurückkehren. Die Mitgliedsstaaten erhalten die Möglichkeit, die Regeln innerhalb des eigenen Rechtsrahmens abermals zu verschärfen.

Obwohl sie bereits formal in Kraft getreten sind, wird der Großteil der Regeln erst im Juni 2023 greifen, um Akteuren in der Abfallwirtschaft genügend Zeit für entsprechende Vorbereitungen zu geben.

Zusätzliche Informationen finden Sie hier.

 

Neun neue Stoffe auf der REACH-Kandidatenliste

Am 17. Januar wurden neun weitere Stoffe auf die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen. Die Liste enthält derzeit 233 Einträge für gefährliche Chemikalien. Die vollständige Liste finden Sie hier.

Zu den Stoffen gehören sowohl Chemikalien, die in Konsumgütern und gewerblichen Produkten verwendet werden, als auch solche, die als Maßnahme zur Vermeidung künftiger „regrettable substitutions“ hinzugefügt wurden.

Was bedeuten die Änderungen für Unternehmen?

Europäische Hersteller und Lieferanten von Erzeugnissen, die diese Stoffe in einer Konzentration von über 0,1 % (Gewichtsprozent) enthalten, müssen:

  • ihre Kunden über das Vorhandensein dieser Stoffe informieren, ausreichende Informationen über die sichere Verwendung bereitstellen und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) benachrichtigen (REACH-Verordnung); sowie
  • eine Meldung an die ECHA-Datenbank für besorgniserregende Stoffe in Produkten (SCIP) übermitteln (Abfallrahmenrichtlinie).

Die Stoffe können in Zukunft in die Zulassungsliste aufgenommen werden. Wenn dies der Fall ist, ist ihre Verwendung verboten, es sei denn, ein Unternehmen erhält eine Zulassung von der Europäischen Kommission.

 

Vorschlag zur Beschränkung von PFAS

Die Behörden Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande, Norwegens und Schwedens haben eine EU-/EWR-weite Kontrolle der Risiken bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Per- und Polyfluoralkylstoffen (PFAS) gefordert. Einer der umfassendsten Vorschläge zur Beschränkung von PFAS im Rahmen von REACH wird am 7. Februar 2023 veröffentlicht.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat die nächsten Schritte und den Zeitplan skizziert:

  • Die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA für Risikobewertung (RAC) und für sozioökonomische Analyse (SEAC) prüfen, ob die vorgeschlagene Beschränkung den rechtlichen Anforderungen von REACH entspricht. Falls ja, werden die Ausschüsse mit der wissenschaftlichen Bewertung des Vorschlags beginnen.
  • Der Beginn der sechsmonatigen Konsultation ist für den 22. März 2023 vorgesehen. Am 5. April 2023 wird eine Online-Sitzung angeboten, um das Beschränkungsverfahren zu erläutern und denjenigen zu helfen, die an der Konsultation teilnehmen möchten.
  • Die Stellungnahmen des RAC und des SEAC liegen normalerweise innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der wissenschaftlichen Bewertung vor. Angesichts der Komplexität des Vorschlags und des erwarteten Umfangs der Konsultation benötigen die Ausschüsse jedoch möglicherweise mehr Zeit für ihre Stellungnahmen.
  • Sobald die Stellungnahmen angenommen sind, werden sie an die Europäische Kommission weitergeleitet, die dann gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten über eine mögliche Beschränkung entscheiden wird.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der ECHA.

 

Überarbeitung der CLP-Verordnung und neue Gefahrenklassen

Die Europäische Kommission hat das Jahr 2022 mit der Aufstellung von Regeln zur Identifizierung von endokrinen Disruptoren und langlebigen Chemikalien abgeschlossen. Außerdem veröffentlichte sie ihren Vorschlag für eine überarbeitete Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) von Chemikalien.

Die Kommission nahm zudem einen delegierten Rechtsakt an, um im Rahmen der CLP-Verordnung neue Gefahrenklassen für endokrine Disruptoren sowie für Chemikalien einzuführen, die in der Umwelt nicht abgebaut werden und sich in lebenden Organismen anreichern können oder bei denen die Gefahr besteht, dass sie in den Wasserkreislauf (einschließlich Trinkwasser) eindringen und sich dort ausbreiten.

Die überarbeitete Verordnung enthält u. a. klarere Vorschriften für die Kennzeichnung und für online verkaufte Chemikalien. Auch wenn Unternehmen möglicherweise investieren müssen, um die neuen Vorschriften einzuhalten, würden sie von einem leichteren Zugang zu aktuellen Informationen über die Gefahren von Chemikalien und von vereinfachten Kennzeichnungsvorschriften profitieren.

Die Überarbeitung der CLP-Verordnung ist ein wichtiger Bestandteil der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit, welche wiederum ein wichtiger Baustein des European Green Deal ist.

Nächste Schritte:

  • Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der CLP-Verordnung muss noch vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden.
  • Der delegierte Rechtsakt der Kommission zur Einführung der neuen Gefahrenklassen wird voraussichtlich Anfang 2023 in Kraft treten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat ihn geprüft haben.

 

Updates zu den Entwicklungen in den USA

Die EPA hat neue Risikobewertungen zum Toxic Substances Control Act (TSCA) veröffentlicht sowie andere Programme und Vorschriften aktualisiert

Die US-Umweltschutzbehörde (EPA) hat in den letzten Monaten des Jahres 2022 und Anfang 2023 fleißig gearbeitet und folgende Maßnahmen getroffen:

Unter Anwendung des gesamtchemischen Ansatzes zur Risikobewertung hat die EPA festgestellt, dass alle fünf Chemikalien ein unangemessenes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Die EPA wird nun einen Vorschlag für potenzielle Risikomanagementmaßnahmen vorlegen sowie in den öffentlichen Dialog treten, um die bestmögliche Strategie zu finden.

BPA in Kalifornien nicht als krebserregend eingestuft

Wie bereits in den Oktober– und November-Ausgaben des H2 Compliance-Newsletters berichtet, hat das Kalifornische Office of Environmental Health Hazard Assessment (OEHHA) angekündigt, dass das Carcinogen Identification Committee (CIC) auf seiner Sitzung im Dezember 2022 die Bewertung der Beweise für die Kanzerogenität von BPA auf die Tagesordnung setzen würde.

Auf der Dezembersitzung lehnte das CIC ab, BPA im Rahmen von Prop 65 als krebserregend einzustufen. Die Entscheidung wurde mit einer knappen Mehrheit (5 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen) getroffen. Allerdings ist BPA derzeit noch als Reproduktionstoxikum unter Prop 65 mit einer maximal zulässigen Dosis von 3 μg/Tag aufgeführt und unterliegt damit den entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften von Prop 65.