Weniger zahlen mit umweltfreundlicherem Design?
Österreich bereitet Einführung gestaffelter Lizenzentgelte für Verpackungen vor
Das österreichische Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie arbeitet an der Einführung gestaffelter Lizenzentgelte für Verpackungen. Die sogenannte Ökomodellierung soll Herstellern Anreize schaffen, ihre Verpackungen so zu gestalten, dass diese nach Benutzung möglichst gut recycelt werden können.
Grundlage für die Ökomodellierung bildet die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Bei der Ausgestaltung entsprechender Kriterien will die österreichische Regierung auch die Erfahrungen aus Deutschland berücksichtigen, wo die ökologische Gestaltung von Lizenzentgelten bereits seit dem 1. Januar 2019 gesetzlich verpflichtend ist.
Auch das zur Landbell Group gehörende Unternehmen ERP Austria wurde vom Ministerium um eine Einschätzung zur Ausgestaltung des Bewertungssystems gebeten. Dabei machte ERP deutlich, dass eine Ökomodellierung anhand eines Mindeststandards wie in Deutschland wegen des damit verbundenen Interpretationsspielraums nicht zielführend sei. Sinnvoller und zudem für kleine und mittlere Unternehmen leichter umsetzbar sei die Einführung eines Katalogs von fixen Designaspekten.
Ein Termin für die Einführung der Ökomodulation in Österreich steht noch nicht fest.
Landbell Deutschland bietet Unternehmen mit seinem Service PACK2RECYCLE die Möglichkeit zur Optimierung ihrer Verpackungen hinsichtlich der Recyclingfähigkeit. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Für mehr Informationen zu PACK2RECYCLE kontaktieren Sie uns gerne unter: pack2recycle@landbell.de
Ein Label für eine wirklich nachhaltige Kreislaufwirtschaft?
Deutschland beginnt mit den Vorbereitungen für ein neues Recycling-Label
Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat die erforderlichen Mittel für die Entwicklung eines Recyclinglabels freigegeben. Das Label soll den Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen in Produkten angeben und war bereits im Koalitionsvertrag angekündigt worden. Die Befürworter erhoffen sich unter anderem mehr Transparenz für die öffentliche Beschaffung von Produkten.
Für die Entwicklung des Labels sind 600.000 Euro an Haushaltsmitteln vorgesehen. Es soll über die nächsten Jahre entwickelt werden.
Michael Thews, Mitglied des Deutschen Bundestages und Berichterstatter für Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung, sagt dazu: „Der Einsatz von Rezyklaten bei der Herstellung von neuen Produkten ist Voraussetzung für eine wirkliche nachhaltige Kreislaufwirtschaft. Als Berichterstatter für Kreislaufwirtschaft setze ich mich schon seit Jahren für ein Recyclinglabel ein. Ein Label, das verbindlich, transparent und verlässlich Auskunft gibt über den Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen, die ein Produkt enthält. Ein derartiges Label erleichtert es deutlich unter anderem in der öffentlichen Beschaffung, Produkten, die aus Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen bestehen, den Vorzug zu geben.“
Für weitere Informationen können Sie uns gerne kontaktieren.
Das Batterierücknahmesystem der Landbell GmbH veröffentlicht Erfolgsbericht 2021
Seit 2021 betreibt Landbell Group ein zweites Rücknahmesystem, kurz „Landbell GmbH“ für Hersteller von Gerätebatterien. Das Rücknahmesystem erhielt am 18. November 2021 die Genehmigung zum Betrieb der Rücknahme von Gerätebatterien in Deutschland durch die Stiftung elektro-altgeräte-register (Stiftung ear).
Das System Landbell GmbH konnte bereits in 2021 Anfall-und Annahmestellen aus dem Handel, kommunalen Wertstoffhöfen, Erstbehandlungsanlagen von Elektro-Altgeräten und freiwilligen Sammelstellen anschließen. Geeignete Batteriebehälter stellt Landbell GmbH zur Sammlung unentgeltlich zur Verfügung.
Das am 01.01.2021 in Kraft getretene novellierte Batteriegesetz sieht ab dem Berichtsjahr 2021 eine Sammelquote von mindestens 50% vor. Es soll gewährleistet werden, dass möglichst viele Altbatterien zurückgenommen und verwertet werden, um die darin enthaltenen Materialien in die Kreislaufwirtschaft einzubringen.
Das Rückholsystem für Geräte-Altbatterien der Landbell GmbH hat in den 1,5 Monaten in 2021 eine Sammelquote von 1532 % erreichte.
Den Erfolgsbericht 2021 über die Rücknahme von Geräte-Altbatterien finden Sie hier.
DS Entsorgung erreicht in 2021 eine Batterie-Sammelquote von 55,9%
Seit dem 18. September 2020 betreibt die DS Entsorgungs- und Dienstleistungs- GmbH (Landbell Group) ein genehmigtes herstellereigenes Batterierücknahmesystem für Gerätebatterien im Rahmen des §7 des Batteriegesetzes und darf genehmigt durch die oberste Landesbehörde in Rheinland-Pfalz im Auftrag von Batterieherstellern bundesweit Gerätealtbatterien sammeln und recyceln.
2021 hat das Rückholsystem für Geräte-Altbatterien eine Sammelquote von 55,9% erreicht. Dies ist von einem externen Sachverständigen bestätigt worden.
Das am 01.01.2021 in Kraft getretene novellierte Batteriegesetz sieht ab dem Berichtsjahr 2021 eine Sammelquote von mindestens 50% vor. Es soll gewährleistet werden, dass möglichst viele Altbatterien zurückgenommen und verwertet werden, um die darin enthaltenen Materialien in die Kreislaufwirtschaft einzubringen.
Den Erfolgsbericht 2021 über die Rücknahme von Geräte-Altbatterien finden Sie hier.
Batterierücknahmesystem der Landbell GmbH erreicht in 2021 Sammelquote von über 50%
Die Landbell GmbH (Landbell Group) betreibt ein neu genehmigtes Rücknahmesystem für Gerätebatterien nach §7 des Batteriegesetzes. Das Rücknahmesystem hat am 18. November 2021 seinen Betriebsbeginn beauftragt durch einzelne Batteriehersteller aufgenommen. Die Genehmigung wurde durch die Stiftung ear (eine beauftragte Institution des Umweltbundesamtes) erteilt.
Der Auftrag für das Rücknahmesystem besteht darin bundesweit Geräte-Altbatterien zu sammeln und geeigneten Recyclinganlagen zuzuführen.
Von 2016 bis für das Berichtsjahr 2020 galt für die Rücknahmesysteme mindestens 45 Prozent der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien zurücknehmen.
Das am 01. Januar 2021 in Kraft getretene novellierte Batteriegesetz hat ab dem Berichtsjahr 2021 die Sammelquote auf mindestens 50% gehoben mit dem Ziel zur Batteriesammlung zu sensibilisieren und vor allem die Sammelmenge und Verwertung zu erhöhen, um darin enthaltene Materialien in die Kreislaufwirtschaft (Circular Economy) einzubringen.
Erreichte Sammelquote der Landbell GmbH für 2021:
Weit über 50% Sammelquote wurden von dem neu genehmigten Rücknahmesystem der „Landbell GmbH“ (Landbell Group) in 2021 erreicht. „Landbell GmbH“ (Landbell Group) hat die für das Berichtsjahr 2021 vom Gesetzgeber auf 50% erhobene Sammelquote für Geräte-Altbatterien überschritten.
Genauere Infos dazu folgen Ende Mai im detaillierten Erfolgsbericht für 2021.
So recyclingfähig müssen Ihre Verpackungen sein
Neuer Mindeststandard der ZSVR unterstützt Hersteller bei der Gestaltung von gut recycelbaren Verpackungen
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat einen neuen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen veröffentlicht. Die Ausgabe 2021 ist bereits die dritte ihrer Art.
Im Vergleich zur Vorjahresausgabe wurden die Inhalte laut ZSVR präzisiert, geschärft und anwenderfreundlicher ausgestaltet. Zudem wird die Verwertung von neuen Verpackungslösungen nun anhand von anschaulichen Beispielen verdeutlicht.
Die Zentrale Stelle ist nach dem Verpackungsgesetz dazu verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. September einen neuen Mindeststandard zu veröffentlichen. Dieser Mindeststandard bildet die Grundlage für die sogenannte ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte, mit der die dualen Systeme den Herstellern Anreize für die Verwendung möglichst gut recycelbarer Verpackungen setzen sollen.
Landbell bietet mit PACK2RECYCLE einen Service an, der Herstellern hilft ihre Verpackungen recyclingfähiger zu machen- auch über den Mindeststandard der ZSVR hinaus. Mehr Informationen zu PACK2RECYCLE finden Sie hier.
Novelle des VerpackG - was ändert sich bei nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen?
Novelle des Verpackungsgesetzes - was ändert sich bei nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen?
Die ersten Änderungen der Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind bereits am 3. Juli 2021 in Kraft getreten, weitere Änderungen folgen im Laufe des Jahres 2022. Wir hatten Ihnen hier bereits eine Übersicht mit den wichtigsten Änderungen zusammengestellt.
Betroffen sind in der ersten Stufe vor allem auch die sogenannten nicht systembeteiligungspflichten Verpackungen. Diese sind nach §15 Abs. 1 VerpackG folgendermaßen definiert:
- Transportverpackungen: Sie erleichtern die Handhabung und den Transport von Waren, indem sie die direkte Berührung der Ware und Transportschäden (im Handel) vermeiden. Sie sind typischerweise nicht zur Weitergabe an Endverbraucher bestimmt. Klassische Beispiele sind Paletten oder Großverpackungen.
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen: Klassische Beispiele sind Verkaufs- oder Umverpackungen, die für Gewerbe- oder Industrieunternehmen bestimmt sind, wie großgewerbliche Verpackungen, Exportverpackungen etc.
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Schadstoff- und/oder Gesundheitsrisiken bei der Verwertung eine Systembeteiligung nicht möglich ist
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
- Mehrwegverpackungen: Sie sind dazu konzipiert und bestimmt, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und ihre tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung wird durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch Pfand, gefördert.
Welche Änderungen sind bereits in Kraft getreten? Sind Sie betroffen? Wir haben Ihnen hier alle Änderungen zusammengestellt.
Wenn Sie Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Angebot.
Nun ist es offiziell: Sie können uns vertrauen!
Europas führende Vertrauensmarke verleiht Gütesiegel an EASy-Shop
Nach erfolgreicher Prüfung darf der EASy-Shop der Landbell Group das Gütesiegel mit Käuferschutz von Trusted Shops tragen.
Mit der Zertifizierung zeigt Landbell seinen Kunden, dass Qualitätskriterien wie der Schutz von Kundendaten, Transparenz und Verständlichkeit sowie Sicherheit bei der Bezahlung von einem unabhängigen Anbieter geprüft und garantiert werden. Der an das Gütesiegel angeschlossene Käuferschutz stellt eine zusätzliche Sicherheit für die Kunden dar.
Der EASy-Shop bietet Verkäufern und Online-Händlern günstige Pauschallösungen zur Lizenzierung von kleinen und mittleren Verpackungsmengen für Deutschland und Österreich – und das schnell und unkompliziert über easyshop.landbell.de. Gleichzeitig findet man einen ausführlichen Info-Bereich mit allen Fragen rund ums Verpackungsgesetz.
Zudem sammelt Landbell über das Trusted Shops-Bewertungssystem Bewertungen und zeigt sich so noch transparenter gegenüber Kunden und Besuchern der Webseite. Neben dem deutschen wurde auch der österreichische Shop mit dem Trusted Shops-Gütesiegel ausgezeichnet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite von Trusted Shops.
Neue EPR-Anforderungen für Online-Marktplätze
Der Online-Handel erfreut sich immer größerer Beliebtheit – nicht nur wegen der höheren Bequemlichkeit für die Verbraucher, sondern auch wegen der vielen Ladenschließungen auf Grund der Corona-Pandemie.
Gleichzeitig sehen die Europäische Kommission und viele Mitgliedstaaten im Online-Handel einen Tummelplatz für Trittbrettfahrer, die sich ihrer EU-weiten erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Elektroaltgeräte, Batterien und Verpackungen entziehen.
Besonders gravierend tritt dieses Problem bei Online-Marktplätzen auf. Die Gründe dafür sind vielfältig: So sind sich viele Händler ihrer EPR-Verpflichtungen überhaupt nicht bewusst. Hinzu kommt, dass Online-Marktplätze aktuell noch nicht verpflichtet sind, die Compliance ihrer Verkäufer sicherzustellen.
Zuletzt hatten die europäischen Institutionen mit Verweis auf Artikel 8a der Abfallrahmenrichtlinie nochmals betont, dass Akteure im Online-Handel grundsätzlich ähnliche Pflichten haben wie alle anderen Hersteller oder Einzelhändler. Die Europäische Kommission arbeitet derzeit an einem Leitfaden, um die Mitgliedstaaten bei der Ausformulierung dieser Pflichten zu unterstützen.
Ein erster Entwurf dieses Leitfadens aus dem September 2020 sieht vor, dass Mitgliedsstaaten Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Online-Verkäufe in Erwägung ziehen sollen. Dabei wird ausdrücklich die Notwendigkeit betont, Online-Marktplätzen bestimmte Pflichten aufzuerlegen, um das Trittbrettfahrer-Problem zu lösen. So könnten Online-Marktplätze dazu verpflichtet werden, die Einhaltung bestimmter EPR-Anforderungen (z.B. Registrierung und Berichterstattung) von ihren Verkäufern dokumentieren zu lassen und zu überprüfen.
Obwohl der Leitfaden noch nicht offiziell veröffentlicht ist, haben Deutschland, Frankreich, Belgien und Portugal bereits Gesetze zur Umsetzung der neuen Anforderungen an Online-Marktplätze veröffentlicht oder auf den Weg gebracht, wenn auch mit jeweils unterschiedlichem Ansatz.
So sollen Marktplätze in Deutschland und Belgien verpflichtet werden, ihre Verkäufer über die EPR-Anforderungen zu informieren, nicht jedoch in Frankreich und Portugal. Ebenso sollen diese aktiv überprüfen, ob Verkäufer ihren Registrierungs- oder Meldepflichten nachkommen und bei einer Herstellerverantwortungsorganisation lizenziert sind. Auch das Führen eines internen Registers mit den EPR-Daten sämtlicher Verkäufer gehört zu den vorgesehenen Pflichten.
Für den Fall der Nichteinhaltung durch einen Verkäufer sehen die Mitgliedsstaaten verschiedene Maßnahmen für Online-Marktplätze vor, z.B. die Sperre der betroffenen Verkäufer oder die Übernahme der EPR-Verpflichtung des Verkäufers.
Es ist davon auszugehen, dass andere Länder dem Beispiel von Deutschland, Frankreich, Belgien und Portugal folgen werden. Schließlich haben alle EU-Mitgliedsstaaten mit den negativen Folgen der vielen Trittbrettfahrer zu kämpfen, wie der Unterfinanzierung der Abfallwirtschaft und der Ungerechtigkeit den vielen ehrlichen Herstellern gegenüber, die für die Ausfälle der Trittbrettfahrer aufkommen müssen.
Wie der aktuelle Stand der neuen Verpflichtungen für Online-Marktplätze in Deutschland ist, finden Sie unter www.verpackungesetz-info.de
Gesetzliche Neuregelung für eine privatwirtschaftliche und wettbewerbsneutrale Lösung für effektive Anreizsetzung nach §21 VerpackG
Die dualen Systeme sind nach §21 (1) des aktuellen VerpackG dazu verpflichtet, Herstellern Anreize für das Inverkehrbringen ökologisch vorteilhafter Verpackungen zu schaffen. Den Ergebnissen des UBA-Forschungsvorhabens zur Evaluation der Wirksamkeit von §21 (1) VerpackG zufolge existieren jedoch systemimmanente Probleme bei der Anreizsetzung. Vor diesem Hintergrund werden aktuell wettbewerbsneutrale Fondsmodellvarianten diskutiert und Marktakteure vom Umweltbundesamt zur Einreichung weiterer Alternativen aufgefordert. Im Sinne einer effektiven Umsetzung von §21 (1) VerpackG sprechen sich die dualen Systeme gemeinsam für eine gesetzliche Neuregelung eines privatwirtschaftlich organisierten und wettbewerbsneutralen Modells aus, das auf bereits etablierten Strukturen und Prozessen aufbaut.
Recyclingfähiges Verpackungsdesign und Rezyklateinsatz in Verpackungen sind wichtige Voraussetzungen, um die steigenden Recyclingquoten nach Verpackungsgesetz zu erreichen, noch mehr Ressourcen durch Verpackungsrecycling einzusparen und den Ausstoß klimaschädlicher CO2-Gase weiter zu reduzieren. Diese Zusammenhänge wurden im aktuellen Verpackungsgesetz bereits berücksichtigt und die dualen Systeme dazu verpflichtet, ökologische Kriterien der Verpackungs-gestaltung bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte miteinzubeziehen. Nach über zwei Jahren Verpackungsgesetz überprüft das Umweltbundesamt im Rahmen eines Forschungsprojekts die bisherige Wirksamkeit und zukünftige Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des §21 VerpackG. Im Ergebnis steht für die Systeme fest: Eine Neuregelung des §21 VerpackG für eine funktionierende privatwirtschaftliche und wettbewerbsneutrale Lösung ist unumgänglich.
Wettbewerbsneutrale Lösung der dualen Systeme
Als zentrale Marktakteure der Kreislaufwirtschaft in Deutschland sehen die dualen Systeme sich in der Verantwortung, gemeinsam eine Lösung voranzutreiben, die die größtmögliche ökologische Anreizwirkung erzielt und gleichzeitig die Interessen privatwirtschaftlicher Stakeholder berücksichtigt. Denn eine mögliche gesetzliche Neuregelung von §21 VerpackG hat unmittelbar Auswirkung auf die Kostenbelastung der Inverkehrbringer wie auch auf den Markt und den Wettbewerb der dualen Systeme.
Das in den Gesetzgebungsprozess einzubringende Anreizmodell der dualen Systeme bezieht alle Materialfraktionen gleichermaßen ein - lediglich Verpackungen, die hochgradig recyclingfähig sind, werden von der Zahlung fester (für alle Systeme identischer) Zuschläge je Fraktion ausgenommen. Für eine effiziente und einfache Abwicklung wird auf etablierte Melde- und Abrechnungsprozesse zurückgegriffen, die bereits zwischen Verpflichteten und dualen Systemen existieren. So können redundante Kosten vermieden werden, die der eigentlichen Anreizwirkung letztlich entgegenstehen. Die Ansiedlung des Anreizmodells in der Verantwortlichkeit der dualen Systeme ist auch dahingehend schlüssig, dass diese für die Erfüllung der Recyclingquoten ein großes Interesse haben, dass Anreize nach §21 VerpackG ihre maximale Wirkung entfalten. Mit diesem Modell würde die im Gesetz verankerte funktionale Teilung operativer Umsetzungs- (Hersteller und duale Systeme) und Kontrollpflichten (Zentrale Stelle) fortgesetzt.
Transparente, zweckgebundene Förderung von Maßnahmen im Sinne des §21 VerpackG
Die Förderung der bereits im aktuellen VerpackG und dessen Gesetzesbegründung formulierten Ziele zum Schließen der Materialkreisläufe wird mit dem möglichen neuen, gesetzlich zu verankernden Modell der dualen Systeme verfolgt. Die vereinnahmten Mittel würden hierbei insbesondere für Maßnahmen und Initiativen ausgeschüttet werden, die das recyclingfähige Verpackungsdesign, den Rezyklateinsatz in Verpackungen und die Verbraucherinformation zum Ziel haben. Zudem sollen Innovations- und Investitionsanreize in die Kreislaufwirtschaft geschaffen werden. Zur Sicherstellung der Wettbewerbsneutralität sieht das skizzierte künftige Modell die Akkreditierung und Kontrolle förderungswürdiger Projekte durch eine wettbewerbsneutrale Stelle oder Gremium (z.B. BMU, UBA oder ZSVR) vor. Die Mittel werden insolvenzsicher verwaltet und verpflichtend über einen definierten Zeitraum ausgekehrt.
Ansprechpartner
BellandVision GmbH: Diana Uschkoreit, Tel.: +49 (0)9241 4832225, presse@bellandvision.de, www.bellandvision.de
Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH: Norbert Völl, Tel.: +49 (0)2203 937507, norbert.voell@gruener-punkt.de, www.gruener-punkt.de
EKO-PUNKT GmbH & Co. KG: Anna Ephan, Tel.: +49 (0)2306 106871, presse@remondis.de,
www.eko-punkt.de
INTERSEROH Dienstleistungs GmbH: Dr. Jan Hendrik Kempkes, +49 (0)2203 91471300, jan.hendrik.kempkes@interseroh.com, www.interseroh.de
Landbell AG für Rückhol-Systeme: Dr. Raffaela David, Tel.: +49 (0)6131 235652424, r.david@landbellgroup.com, www.landbell.de
NOVENTIZ Dual GmbH: Dirk Boxhammer, Tel.: +49 (0)221 80015870, presse@noventiz.de, www.noventiz.de
PreZero Dual GmbH: +49 (0)7132 30773255, presse@int.prezero.com, www.prezero.com/dual
Reclay Systems GmbH: Jens Nießmann, Tel.: +49 (0)221 58009850; niessmann@reclay-group.de, www.reclay-group.com
Recycling Dual GmbH: Sarah Wickerath-Teufel, Tel: +49 (0)2161 9462703, sarah.wickerath-teufel@recycling-dual.de, www. recycling-dual.de
Veolia Umweltservice Dual GmbH: Andreas Jensvold, Tel.: +49 (0)40 78101824, de.ukom.entsorgung@veolia.com, www.veolia.de/dual
ZENTEK GmbH & Co. KG: Irene Wohlmannstetter, Tel.: +49 (0)2203 8987145, presse@zentek.de, www.dualessystemzentek.de