30. März 2022

Teilen Sie den Beitrag

Mit der Novelle des ElektroG werden erstmalig Online-Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister in die Pflicht genommen

Laut dem Global E-waste Monitor 2020 fielen im Jahr 2019 weltweit insgesamt 53,6 Mio. Tonnen Elektroschrott an. Deutschland trägt hiervon einen Anteil von rund 1,6 Mio. Tonnen. Jeder Einwohner in Deutschland entsorgte damit im Jahr 2019 im Durchschnitt Elektroaltgeräte mit einer Masse von 19,4 kg.

Elektrogeräte wie Kühlschränke, Fernseher oder Toaster enthalten einerseits wertvolle Rohstoffe, die durch ein entsprechendes Recycling wieder sinnvoll eingesetzt werden können. Andererseits enthalten die Geräte aber auch schädliche Bestandteile, für die eine besondere Entsorgung durch einen Spezialisten erforderlich ist.

Die Erzielung einer hohen Sammel- und Recyclingquote und die damit verbundene Rückführung dieser Rohstoffe in den Produktionskreislauf ist eines der zentralen Ziele der umweltverträglichen und nachhaltigen Entsorgung von Elektro(nik)geräten, die in Deutschland im ElektroG geregelt wird.

Nachdem das ElektroG zuletzt im Oktober 2015 zum „ElektroG2“ novelliert worden war, steht nun mit Wirkung zum 01.01.2022 eine erneute Novelle, dieses Mal zum „ElektroG3“, an.

Mit der Novellierung werden nicht nur Online-Händler und Online-Marktplatzbetreiber sowie Fulfilment-Dienstleister und der Lebensmitteleinzelhandel verstärkt, beziehungsweise neu, in die Verantwortung genommen und damit das Sammel- und Rücknahmenetz erweitert. Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für Hersteller von Elektrogeräten hat der Gesetzgeber überarbeitet.

Das zur Landbell Group gehörende Unternehmen ERP Deutschland hat die wesentlichen Änderungen für Sie hier zusammengefasst.